Ein Mitgliedsbeitrag und finanzielle Unterstützung der kirchlichen Tätigkeiten
Rechtliche Grundlage: Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in unserer Verfassung festgehalten: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung)
Die Umsetzung wird in der Landesgesetzgebung geregelt.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Wie viel Kirchensteuer Sie zahlen, hängt individuell von Ihrem Einkommen ab. Die Bemessung der Kirchensteuer erfolgt über das zuständige Finanzamt und leitet sich von für die Kirchensteuerberechnung maßgeblichen der Lohn- und Einkommenssteuer ab. In NRW und auf dem gesamten Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland beträgt die Kirchensteuer neun Prozent des zu versteuernden Einkommens. In Ihrem Einkommensteuerbescheid können Sie nachsehen, wie hoch genau Ihr Beitrag ist.
Kirchensteuer sparen
Unter Umständen ist eine Kappung oder ein Teilerlass der Kirchensteuer möglich. Dies gewähren jedoch nicht alle Kirchengemeinden. Prüfen Sie bitte, ob bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen. In jedem Fall können Sie die Kirchensteuer ebenso wie das besondere Kirchgeld in unbegrenzter Höhe als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Dadurch mindert sich das zu versteuernde Einkommen sowie damit auch die zu entrichtende Einkommensteuer und Kirchensteuer.
Kirchensteuer-Befreiung: Mitglieder, die keine Kirchensteuer zahlen
In Deutschland ist jeder Mensch, der einer Religionsgemeinschaft angehört, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist und Kirchensteuer erhebt, verpflichtet, im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch Kirchensteuer zu zahlen. Von der Kirchensteuer befreit sind diejenigen Menschen, die keine Lohn- und Einkommensteuer zahlen.
Gibt es eine Kirchensteuer trotz Austritt?
Mit dem Kirchenaustritt entfällt auch die Kirchensteuer. Wenn jedoch Kirchenmitglieder, die selbst über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen und sich mit ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner, der keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, fällt das besondere Kirchgeld für diese Kirchenmitglieder an. Dabei handelt es sich nicht, wie vielfach behauptet, um eine „Steuer für Ausgetretene“. Vielmehr stehen hinter der Erhebung des besonderen Kirchgeldes der Grundsatz der Kirche als Solidargemeinschaft und die Unterstützung der kirchlichen Ausgaben für ihre Mitglieder. So wird verhindert, dass Kirchenmitglieder von den vielseitigen Arbeiten, Services und Tätigkeitsbereichen profitieren, ohne einen eigenen Beitrag zu leisten. Somit kann das besondere Kirchgeld als Beitrag zum Leben in der Gemeinde gesehen werden.